Die Statuten des Vereins FC Wien

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  (1) Der Verein  führt den Namen ”FC Wien“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeiten weltweit.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist vorgesehen.
(4) Der Verein ist gemeinnützig im Sinne §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung
     
     
§ 2: Zweck
 

Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezieht sich hauptsächlich auf die Bereiche Sport und Entwicklungshilfe. Die Tätigkeiten des Vereins gliedern sich in folgende Schwerpunkte: 

a) die Erhaltung und Förderung des Sportes jeglicher Art, für Männer und Frauen gleichermaßen wie für Jugendliche und Personen mit besonderen Bedürfnissen gleich welcher Herkunft.

b) Die Ausübung des Fußballsportes hat neben der Ausübung des Sportes im Allgemeinen die höchste Rangordnung im Verein.

c) Aufbau, Pflege und Förderung der internationalen Zusammenarbeit.

d) Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur internationalen Zusammenarbeit

e) Aufbau, Pflege und Förderung von Sportstrukturen in Entwicklungshilfeländern

f) Förderung von Integration und sozialen Werten wie Fairness, Respekt und Teamgeist.

g) Der geopolitische Schwerpunkt des Vereins beläuft sich auf Senegal und Österreich.

     
     
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen
    a) Pflege und Ausübung diverser Sportarten, insbesondere Fußball
b) Beteiligung an und Organisation von Wettkämpfen und Sportfesten
c) Teilnahme an nationalen und internationalen Turnieren
d) Organisation und Teilnahme an Veranstaltungen mit geselligem oder kulturellem Inhalt
e) Sportliche Weiterbildungsmaßnahmen
f) Herausgabe von Publikationen mittels E-Mail
g) Betrieb einer vereinseigenen Webseite
h) Allgemeine körperliche Ertüchtigung
i) Gemeinsame Trainings
j) Gesellige Zusammenkünfte
k) Diskussionsabende
l) Informationsveranstaltungen
m) Publikation der Sportergebnisse
n) Publikation der Projekte
o) Aufbau von Strukturen mit Schwerpunkt Sport in Entwicklungshilfe Ländern
p) Planung, Durchführung und Finanzierung von Entwicklungshilfeprojekten
q) Durchführung von international Bildungs-, Studien- und Forschungsreisen
     
  (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    a) Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Kautionen, Sammlungen
b) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen
c) Siegesprämien
d) Geld und Sachspenden
e) Flohmärkte und Basare
f) Warenabgabe (Buffet für Getränke & Speisen, Verkauf von Sportutensilien)
g) Veranstaltungen
h) Werbung jeglicher Art
i) Sportlerablösen
j) Vermächtnisse
k) Sponsor Einnahmen
l) Trainerstunden für jeglichen Sport
m) Zinserträge
n)
Verkauf von selbst hergestellten Produkten
     
     
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Freizeitmitglieder, Sportmitglieder, Entwicklungshelfer, Helfer.

(1) Freizeitmitglieder sind jene, die sich ab und zu an sportlichen oder gemeinschaftlichen Aktivitäten des Vereins beteiligen wollen. Es steht ihnen frei sich an den Entwicklungshilfe Projekten des Vereins zu beteiligen. Es gilt weder eine Mindestanzahl noch eine Maximalanzahl an teilgenommenen Aktivitäten. Es fallen keine laufenden Kosten an. Die Kosten für jede Aktivität an der teilgenommen wird sind separat zu bezahlen. 

(2) Sportmitglieder sind Mitglieder, welche für zu allen Fußballaktivitäten und anderen sportlichen Aktivitäten des Vereins eingeladen werden. Von Sportmitglieder wird erwartet zu jeglicher Fußball Aktivität rechtzeitig seine Zusage oder Absage zu melden. Es steht ihnen frei sich an den Entwicklungshilfe Projekten des Vereins zu beteiligen.

(3) Helfer unterstützen den Verein für Projekte in der Entwicklungshilfe. Sie stehen den Mitgliedern und Vorständen mit Rat und Tat für Entwicklungshilfe Projekte zur Seite, haben jedoch kein Stimmrecht im Verein.

     
     
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
  (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, deren Interesse am Fußballsport und / oder an gemeinsamen sportlichen / gemeinschaftlichen Aktivitäten gegeben ist werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

(5) Die neu aufgenommenen Mitglieder geben an den Vereinsvorstand die notwendigen persönlichen Daten bekannt, insbesondere ihren Namen, die Adresse, die Telefonnummern und allfällige E-Mail Adressen.
     
     
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
  (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 

(2) Der Austritt für Helfer und Freizeitmitglieder ohne Trainingspauschale kann zum Ende eines Monats erfolgen, für Sportmitglieder und Freizeitmitglieder mit einer Trainingspauschale ist der Austritt per 1. September bzw. 1. Februar möglich. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Frist schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.


(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Ein unehrenhaftes Verhalten stellt auch eine mehrmalige Verletzung der Verhaltensregeln, die beim Eintritt überreicht werden bzw. jederzeit auf der Internetpräsenz des Vereins abzulesen sind, dar.

(5) Die Verbindlichkeiten eines Mitglieds bleiben auch nach Austritt, bis Begleichung, aufrecht. 
     
     
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
  (1) Die Mitglieder sind verpflichtet
    a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

b)  Jedes Mitglied hat die Pflicht, die selbst vereinbarten Termine einzuhalten. Sollte ein vereinbarter Termin ohne Vorankündigung nicht eingehalten werden, ist eine Strafe von EUR 25 in die Vereinskasse zu leisten. 

c) Sofern ein vereinbarter Termin nicht 3 Tage vor dem Ereignis abgesagt wurde, ist eine Terminabsage nur dann zulässig, sofern ein gleichwertiger Ersatz seitens des Mitglieds gegeben ist. Ist dies nicht möglich, muss eine Strafe von EUR 10 in die Vereinskasse geleistet werden.

d) Freizeit- und Sportmitglieder haben bei Beitritt eine Beitrittsgebühr von EUR 50 in die Vereinskasse zu leisten. Für Helfer entfällt jegliche Beitrittsgebühr.

e) Während des Fußballtrainings und der Wettspiele ist den Anordnungen des Trainers oder dessen Stellvertreters Folge zu leisten.

f) Ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich nachzukommen.

g) Bei Fußballspielen ist man verpflichtet in sauberen und einheitlichen Dressen am Sportplatz zu erscheinen.

h) Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, E-Mails wöchentlich zu prüfen bzw. die Match- und Trainingszusage rechtzeitig bei Kontaktaufnahme mittels E-Mail, SMS, Telefon bekannt zu geben. Genaueres ist dies mit dem Vorstand abzusprechen.

     
  (2) Die Mitglieder sind berechtigt
    a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur Freizeitmitglieder, Sportmitglieder und Ehrenmitgliedern zu.

b) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

c) Mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

d) Die stimmberechtigten Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

e) Die stimmberechtigten Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 
     
     
§ 8: Vereinsorgane
  Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§ 11 bis § 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
     
     
§ 9: Generalversammlung
  (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitgliedern,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten),
binnen vier Wochen statt.
  (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax. SMS oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Freizeit und Sportmitglieder, welche pro Person eine Stimme vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Einer Generalversammlung müssen mindestens 2 der Vorstände beiwohnen, damit die Beschlüsse der Versammlung als gültig angesehen werden können. Sofern die Zahl der anwesenden Mitglieder nicht weniger als ein Viertel der Mitgliederanzahl ist kann die Generalversammlung ohne Rücksicht auf erschienene Mitglieder beginnen. Andernfalls ist die Generalversammlung als ungültig erklärt.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert und der Vorstand gewählt werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Sind bei der Generalversammlung weniger als 15 Mitglieder anwesend ist ein Beschluss nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen rechtskräftig.

(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stell-vertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstands-mitglied den Vorsitz.
     
     
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
  Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a) Beschlussfassung über den Voranschlag

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

e) Entlastung des Vorstands

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für Freizeit und Sportmitglieder

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

h) Beschlussfassung über Änderungen in den Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
     
     
§ 11: Vorstand
  (1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern:
 
  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Schriftführer
  • Kassier
  • Sportmanager
  • Kassier Stellvertreter
     
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(2) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt jeweils vier Jahre, eine unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(3) Sollte für einen Vorstandsposten jeweils nur eine Person zur Wahl stehen, wird diese nach Absprache mit den Mitgliedern und dem Vorstand mittels eines Beschlusses in das Amt ein-berufen.

(4) Der Vorstand wird vom Präsident, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine stimmberechtigten Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstands-mitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner stimmberechtigten Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 

     
     
§ 12: Aufgaben des Vorstands
  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten geregelt und nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten.

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens.

(6) Aufnahme und Ausschluss der Vereinsmitglieder.

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 

     
     
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  (1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechts-geschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Er hat die Einhaltung der Statuten zu überwachen.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.


(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungs-bereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbst-ständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Kassiers, dessen Stellvertreter.

(9) Der Vizepräsident vertritt im Verhinderungsfalle den Präsidenten in allen seinen Funktionen mit gleichen Rechten und Pflichten.

(10) Der Sportmanager ist verantwortlich für die Kommunikation zwischen den nationalen und internationalen Niederlassungen. Weiteres sorgt er für den reibungslosen Ablauf aller laufenden internationalen Geschäfte. Er überwacht diese und erstattet bei Notwendigkeit Bericht an den Vorständen. Der Sportmanager kann für jedes Land einen Vertreter  bestimmen, wenn er dies für notwendig hält. Er ist bei Gefahr in Verzug berechtigt, selbst zu entscheiden und sich die Erlaubnis nachträglich über den Vorstand einzuholen. Der Sportmanager ist zusammen mit dem Präsidenten berechtigt internationale Entscheidungen zu fällen, bei Vereinseinschneidenden Themen/Projekten ist der gesamte Vorstand hinzuzuziehen. 

   
   
§ 14: Rechnungsprüfer
  (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
   
   
§ 15: Schiedsgericht
  (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
   
   
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
  (1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

(2) Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG ).
   
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